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Tropper, Johannes

Exportverbote zwischen Nachhaltigkeit und Protektionismus

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Die Bestimmungen zu „Handel und nachhaltige Entwicklung“ des EU-Ukraine-Assoziierungsabkommens erlauben keine Ausnahmeregelungen zum Verbot von Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen von Waren. Allerdings sind sie als Kontext bei der Interpretation der spezifischen Ausnahmegründe des Assoziierungsabkommens zu berücksichtigen.

Abstract

Die Bestimmungen zu Nachhaltigkeit im EU-Ukraine-Assoziierungsabkommen sind programmatischer Natur. Sie bilden für sich allein gesehen keine Ausnahme- oder Rechtfertigungsgründe für Exportverbote von Holz. Jedoch sind die Bestimmungen zu Nachhaltigkeit bei der Auslegung anderer Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zu berücksichtigen, insbesondere bei der Auslegung der expliziten Ausnahmegründe.

  • Tropper, Johannes
  • Exportbeschränkung
  • NR 2021, 335
  • Freihandelsabkommen
  • Art XX GATT
  • Art 36 EU-Ukraine Assoziierungsabkommen
  • § 292 EU-Ukraine Assoziierungsabkommen
  • § 289 EU-Ukraine Assoziierungsabkommen
  • GATT
  • Ausfuhrbeschränkung
  • § 294 EU-Ukraine Assoziierungsabkommen
  • Handelsrecht
  • Art 35 EU-Ukraine Assoziierungsabkommen
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • Exportverbot
  • Assoziierungsabkommen
  • § 290 EU-Ukraine Assoziierungsabkommen
  • § 296 EU-Ukraine Assoziierungsabkommen
  • WTO
  • Nachhaltigkeit
  • , , Arbitration Panel established pursuant to Article 307 of the Association Agreement between Ukraine, of the one part, and the European Union and its Member States, of the other part, 11. 12. 2020, Restrictions applied by Ukraine on exports of certain w

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