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Novak

Fachhochschul-Studiengang; Zulassung Doktoratsstudium

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Der Gesetzgeber ging erkennbar vom Gedanken aus, dass neben (facheinschlägigen) Diplom- oder Masterstudien und Fachhochschul-Diplom- oder Masterstudiengängen für die Zulassung zum Doktoratsstudium noch weitere Studien in Betracht kommen, sofern diese mit den genannten Studien gleichwertig sind bzw nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen.

Durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges wird der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 Abs 4 UG erbracht.

  • Novak
  • VwGH, 22.10.2013, 2013/10/0140-5
  • § 64 UG
  • Öffentliches Recht
  • Fachhochschul-Studiengang
  • ZFHR-Slg 2014/4
  • § 6 FHStG
  • Zulassung Doktoratsstudium

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