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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Fälligkeit des Werklohns trotz einer nicht § 11 UStG entsprechenden Rechnung; Abrechnung bei Abbestellung des Werkes
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2015
- Judikatur, 2363 Wörter
- Seiten 67-70
- https://doi.org/10.33196/zrb201502006701
20,00 €
inkl MwStDer Umstand, dass die Rechnungen des Klägers nicht den Anforderungen des § 11 Abs 1a UStG entsprachen, steht der Fälligkeit nicht entgegen.
Bei einer Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werks ein; eine gesonderte – oder gar nach Einzelleistungen aufgegliederte – Rechnungslegung ist nicht erforderlich.
Unterbleibt die Ausführung des Werks, so gebührt dem Unternehmer zwar nach § 1168 Abs 1 ABGB dennoch das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände in der Sphäre des Bestellers daran gehindert wurde. Darunter fällt auch die Abbestellung des Werks. Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind diese Umstände nicht als solche auf Seite des Bestellers zu werten. Die Abbestellung des Werks geht daher nicht zu Lasten des Bestellers, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist.
Scheitert ein Anspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB mangels Leistungsbereitschaft des Klägers, kann sich dieser nicht mehr auf die Pauschalvereinbarung stützen. Unter diesen Umständen hängt die Fälligkeit des Werklohns von einer detaillierten Abrechnung ab.
- Hayek, Günter
- § 11 UStG
- § 19a UStG
- OGH, 20.01.2015, 4 Ob 262/14d
- § 182a ZPO
- § 1168 ABGB
- Pauschalpreis
- Umsatzsteuer
- Fälligkeit
- Leistungsbereitschaft
- Sphäre
- Rechnung
- Baurecht
- Abbestellung
- ZRB 2015, 67
- Entgelt
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- Pauschalvereinbarung