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Fälligkeit einer Bankgarantie bei einstweiliger Verfügung

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Lautet die Verpflichtung der Bank, den Garantiebetrag ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht jeglicher Einwendungen innerhalb von acht Banktagen nach Erhalt des von der Begünstigten mittels eingeschriebenen Briefes erfolgten ersten Anforderung auf das bezeichnete Bankkonto zu überweisen, so wird die Zahlungsverpflichtung erst nach Ablauf der Leistungsfrist von acht Banktagen fällig. Eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Begünstigten aufgetragen wird, einen über einen bestimmten Betrag hinausgehenden Garantieabruf zu widerrufen, schiebt die Fälligkeit der Garantieforderung bis zum Ablauf der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung erlassen wurde, hinaus. Für die Zeit vorher, stehen daher keine Verzugszinsen zu.

  • OGH, 27.07.2021, 4 Ob 120/21g
  • § 406 ZPO
  • Fälligkeit einer Bankgarantie bei einstweiliger Verfügung
  • § 880a ABGB
  • BBL-Slg 2021/235
  • Baurecht

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