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Fälligkeit und Zinsenlauf eines Amtshaftungsanspruchs

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Die Bestimmung des § 8 AHG hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit einer an den belangten Rechtsträger herangetragenen Schadenersatzforderung. Auch ein Amtshaftungsanspruch wird mit seiner zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können. § 8 AHG privilegiert den belangten Rechtsträger lediglich insoweit als er zur Wahrung seines Kostenersatzanspruchs – abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des § 45 ZPO – innerhalb der Schranken des § 8 Abs 2 AHG reagieren kann.

  • OGH, 14.09.2022, 1 Ob 131/22d
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Leoben, 24.02.2022, 8 Cg 25/21v
  • § 8 AHG
  • § 45 ZPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2022, 810
  • OLG Graz, 17.05.2022, 5 R 49/22y
  • Arbeitsrecht

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