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Fahrerbescheinigung bei grenzüberschreitenden Verkehr

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Die Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG knüpft daran an, dass die nach der VO (EG) 1072/2009 erforderliche Fahrerbescheinigung nicht mitgeführt worden ist. Die spätestens am 4. 12. 2011 in Kraft getretene VO (EG) 1072/2009 trat an die Stelle der VO (EWG) 881/92 und (EWG) 3118/93 und gilt nach ihrem Art 1 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken; sie gilt jedoch nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen worden ist.

Für das Verhältnis der EU zur Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt ein „erforderliches Abkommen“ iSd oben genannten Regelung vor, das für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr auch die Notwendigkeit des Mitführens einer Fahrerbescheinigung für Fahrer vorsieht, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind. Das Landverkehrsabkommen selbst nahm zwar auf die Fahrerbescheinigung noch nicht Bezug. ISd in Art 52 des Abkommens geregelten Verfahrens zur Entwicklung des Rechts fasste der Gemischte Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz jedoch im Folgenden den Beschluss, dass für die Zwecke des Landverkehrsabkommens auch Art 1 der VO (EG) 484/2002 zur Anwendung gelange, der das Erfordernis einer Fahrerbescheinigung für Angehörige von Drittstaaten vorsah.

  • WBl-Slg 2014/226
  • VO (EG) 1072/2009 des EP und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 23 Abs 1 GütbefG
  • VwGH, 26.06.2014, Ro 2014/03/0064
  • Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße

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