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Fahrlässige Begehweise des fortgesetzten Delikts

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In der Regel kommt das fortgesetzte Delikt nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht. Allerdings kann auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Fallbezogen liegt so eine „tatbestandliche Handlungseinheit“ vor, da die festgestellten Einzelhandlungen in einem engen zeitlichen Konnex stehen, auf gleichartigen Einzelhandlungen beruhen und jedes Mal einen Angriff auf das selbe Rechtsgut betreffen. Aufgrund der offenkundigen Mängel im Kontrollsystem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach außen erkennbar das der Tat zugrundeliegende Gesamtkonzept nicht mehr verfolgt hätte.

  • § 6 Abs 3 FPolG Wr
  • § 44a VStG
  • § 22 Abs 2 VStG
  • § 9 Abs 7 VStG
  • § 19 Abs 2 FPolG Wr
  • § 23 Abs 2 FPolG Wr
  • VwG Wien, 21.12.2018, VGW-011/001/17156/2017
  • ZVG-Slg 2019/29
  • § 1 Z 4 FPolG Wr
  • § 6 Abs 1 FPolG Wr
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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