Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts als Erfolgsdelikt
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 2173 Wörter
- Seiten 404 -406
- https://doi.org/10.33196/jbl201706040401
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§ 303 StGB ist als (verhaltensgebundenes) Erfolgsdelikt konzipiert. Tatbestandserfüllung setzt voraus, dass durch ein der gesetzlichen Handlungsumschreibung (hier: „gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit“) entsprechendes Verhalten eine von diesem (zumindest gedanklich) abtrennbare Wirkung in der Außenwelt herbeigeführt wird. Gesetzesverletzungen bei Entziehung (oder Beeinträchtigung) der persönlichen Freiheit sind nur dann von Bedeutung, wenn sie haftrelevante Vorschriften betreffen.
Liegt dem Beamten gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit zur Last, wird der davon Betroffene nur dann an seinem Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, wenn er einen von der Rechtsordnung in der konkreten Situation anerkannten Anspruch, auf freiem Fuß zu bleiben (oder enthaftet zu werden), hat. Tatbildlicher Erfolg ist bloß bei Nichtvorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen zur Tatzeit gegeben.
- § 303 StGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 03.10.2016, 17 Os 17/16b17 Os 18/16z
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- LG Salzburg, 01.04.2015, 43 Bl 91/14s
- BG Salzburg, 06.08.2012, 29 U 477/13b
- JBL 2017, 404
- Arbeitsrecht
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