Falsa demonstratio non nocet - Die Betitelung einer nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung vermag ihre rechtliche Natur nicht zu verändern
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 18
- Judikatur, 1885 Wörter
- Seiten 356 -359
- https://doi.org/10.33196/rpa201806035601
20,00 €
inkl MwSt
Die Zuschlagsentscheidung bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb auf Basis einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern ist zwar grundsätzlich als gesondert anfechtbare Entscheidung anzusehen, jedoch hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für den Auftraggeber geschaffen, bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern auftraggeberseitig von einer Zuschlagsentscheidung Abstand zu nehmen.
Das BVwG ist nur zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen iSd BVergG 2006 zuständig. Eine Zuständigkeitsvereinbarung oder Ähnliches, mit der das BVwG zur Nichtigerklärung anderer als nach dem Gesetz gesondert anfechtbarer Entscheidungen zuständig würde, scheidet daher aus.
Zentrales Wesensmerkmal einer Zuschlagsentscheidung ist die Mitteilung, mit welchem Bieter der Vertrag abgeschlossen werden soll. Fehlt dieses Wesensmerkmal, so liegt auch keine Zuschlagsentscheidung iSd BVergG 2006 vor.
- Reisinger, Stefan
- Ullreich, Stefan Mathias
- Nichtigerklärung
- § 6 AVG
- gesondert anfechtbare Entscheidung
- § 320 BVergG
- § 322 BVergG
- § 312 BVergG
- § 2 Z 49 BVergG
- Zuschlagsentscheidung
- Zurückweisung
- § 2 Z 16 lit a BVergG
- RPA 2018, 356
- § 131 BVergG
- Vergaberecht
- BVwG, 22.08.2018, W131 2202244-2/21E, „Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung“
- § 321 BVergG
Weitere Artikel aus diesem Heft