Falschangaben im Vermögensverzeichnis als Einleitungshindernis.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Rechtsprechung des OGH, 1471 Wörter
- Seiten 930 -932
- https://doi.org/10.47782/oeba201612093001
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§§ 100, 100a, 185, 201 IO; § 292a StGB. Der Schuldner hat auch Auslandsvermögen in seinem Vermögensverzeichnis offenzulegen und ebenso Vermögenswerte, an deren Verwertbarkeit er nicht glaubt.
Ein bereits eingetretenes Einleitungshindernis entfällt nicht dadurch, dass der Schuldner seine unrichtigen Angaben in einem späteren Verfahrensstadium korrigiert oder die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit vom Insolvenzverwalter aufgeklärt wird.
Der Ausdruck „während des Insolvenzverfahrens“ in § 201 Abs 1 Z 2 IO ist weit zu verstehen und erfasst auch ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstelltes Vermögensverzeichnis gemäß §§ 100, 100a, 185 IO.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 30.08.2016, 8 Ob 82/16s
- oeba-Slg 2016/2304
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