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Falschauskunft des Maklers über Bauzustand eines Hauses; Minderung der Maklerprovision

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Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB.

Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit einer nur weitergegebenen Information eines Dritten, darf aber nicht den Eindruck erwecken, er habe deren Wahrheitsgehalt überprüft.

Preist der Makler eine Liegenschaft als nach dem Stand der Technik komplett saniert an, erweckt er dadurch den Eindruck, er habe sich über das gewöhnliche Maß hinaus aus erster Hand über den Zustand des Hauses und die Sanierung informiert.

Hat der Makler Kenntnis vom Wiederauftritt eines Feuchtigkeitsschadens, dessen Ursache nicht abgeklärt wurde, muss er den Käufer auf diesen Umstand hinweisen, bei sonstigem vorwerfbaren Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten.

Die Erteilung einer falschen Auskunft über eine wesentliche Eigenschaft des Kaufobjekts mindert den Provisionsanspruch. Bei einem Kaufpreis von € 730.000,- und geschätzten Sanierungskosten von € 215.000,- ist eine Reduktion der Maklerprovision von ursprünglich € 25.000,- um 60 % angemessen.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • § 3 Abs 1 MaklerG
  • Falschauskunft des Maklers über Bauzustand eines Hauses
  • BBL-Slg 2020/25
  • OGH, 24.09.2019, 5 Ob 125/19x
  • § 30 Abs 2 KSchG
  • Minderung der Maklerprovision
  • § 1299 ABGB
  • Baurecht

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