Familiäres Naheverhältnis des Richters zum Prozessbevollmächtigten als Ausschließungsgrund?
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 136
- Aufsatz, 15728 Wörter
- Seiten 620 -638
- https://doi.org/10.33196/jbl201410062001
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Seit über 100 Jahren geht der OGH von der Ausgeschlossenheit des Richters aus, wenn zum einschreitenden Prozessbevollmächtigten ein familiäres oder familienähnliches Naheverhältnis besteht. Im Jahr 2013 hat der 6. Senat diese Rsp auf Gesellschafter-Geschäftsführer der einschreitenden Rechtsanwalts-GmbH erstreckt und damit den Anwendungsbereich von § 20 Abs 1 Z 2 JN durch Analogie erheblich erweitert. Der vorliegende Beitrag hinterfragt diese Judikaturlinien und untersucht allgemein die Auslegungsmaßtäbe, die an Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern anzulegen sind. Es wird sich zeigen, dass derartige Naheverhältnisse entgegen der stRsp der Befangenheit iS des § 19 Z 2 JN zuzuordnen sind. Bei dessen EMRK-konformer Auslegung sind „standardisierte Befangenheitstatbestände” für familiäre Naheverhältnisse zwischen Richtern und Prozessbevollmaächtigten anzuerkennen. Damit existieren im geltenden Recht hinreichende Garantien, um die nötige Unparteilichkeit österreichischer Zivilgerichte sicherzustellen.
- Geroldinger, Andreas
- Schwägerschaft
- heterosexuelle Lebensgemeinschaft
- § 1311 ABGB
- unterlassene Selbstanzeige
- § 2 Abs 2 AHG
- § 1 AHG
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- Befangenheit
- Art 51 EGBGB (GER)
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- § 43 Abs 3 EPG
- § 24 JN
- Analogiefähigkeit der Ausschlieüngsgründe
- Verlöbnis
- §§ 1754 ff, 1770 BGB (GER)
- Art 6 EMRK
- § 197 ABGB
- familiäres Naheverhältnis von Richter und Rechtsanwalt
- §§ 41, 42, 48, 383 ZPO (GER)
- Öffentliches Recht
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- richterliche Unparteilichkeit
- § 21 JN
- § 19 JN
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- JBL 2014, 620
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- § 183 Geo
- § 41 ABGB
- § 182 Geo
- iudex suspectus
- Gesamttatbestand als Befangenheitsgrund
- Amtshaftung bei unterlassener Selbstanzeige
- homosexuelle Lebensgemeinschaft
- § 321 ZPO
- Art 47 GRC
- § 32 IO
- Arbeitsrecht
- Selbstanzeige von Ablehnungsgründen
- Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozessbevollmächtigte