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Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem zweiten Studienjahr, wenn „für“ ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen wird.

  • Novak
  • Öffentliches Recht
  • § 2 FLAG
  • VwGH, 07.05.2018, Ra 2018/22/0040
  • ZFHR-Slg 2020/6
  • § 50 StudFG