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Scharler

Familienbeihilfe; Studienbeihilfe; Unterhalt

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Für den Fall eines Studienwechsels hat der Gesetzgeber des FLAG lediglich auf die Bestimmung des § 17 StudFG verwiesen, nicht aber auf den 4. Abschnitt des StudFG oder auf das StudFG insgesamt, weshalb sich die bei einem Studienwechsel im Zusammenhang mit der Studienbeihilfe ergebenden und nach anderen Bestimmungen als nach § 17 StudFG zu beantwortenden Fragen im Bereich der Familienbeihilfe nicht aus diesen anderen Bestimmungen beantworten lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2011/16/0060, ausgesprochen, dass eine Rechtsprechung zum StudFG nicht ohne weiteres auf das FLAG zu übertragen ist, weil § 2 Abs 1 lit b FLAG auf den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden § 14 StudFG nicht verweist. Dies erklärt sich auch daraus, dass sich zwischen der Familienbeihilfe einerseits und der Studienbeihilfe andererseits Unterschiede in den Voraussetzungen und in den Auswirkungen ergeben.

§ 6 Z 2 StudFG verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe etwa, dass noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert wurde, wovon § 15 wieder Ausnahmen vorsieht. Grundsätzlich wird Studienbeihilfe somit nur für ein Studium gewährt. Demgegenüber kennt das FLAG keine diesbezügliche Einschränkung und wird der Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiten eines Studiums nach positivem Abschluss eines vorherigen Studiums einer anderen Studienrichtung zuerkannt. Die Familienbeihilfe ist nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt.

Während § 15 Abs 1 StudFG die Berücksichtigung von Vorstudien auf die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe (§ 18 StudFG) regelt, sieht dies das FLAG nicht vor. Über den Verweis auf § 17 StudFG wird zwar eine Wartefrist nach einem Studienwechsel festgelegt und diese Wartezeit durch die Anrechnung von Studienzeiten oder Prüfungen nach § 17 Abs 4 StudFG auch für den Bereich Familienbeihilfe verkürzt. Dass jedoch auch die nach § 2 Abs 1 lit b FLAG einzuhaltende Studienzeit dadurch verkürzt werde, regelt das FLAG nicht. Der ausdrückliche Verweis in § 2 Abs 1 lit b FLAG auf eine bestimmte Regelung des StudFG, nämlich auf § 17 StudFG, spricht gegen eine planwidrige Lücke, die durch analoge Anwendung anderer Regelungen des StudFG geschlossen werden müsste. Auch die den Anspruchsberechtigten der Familienbeihilfe allenfalls treffende Unterhaltspflicht bietet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Grundlage für eine analoge Verkürzung der Studienzeit des neuen Studiums.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe knüpft nicht an eine Unterhaltspflicht, sondern allenfalls an tatsächliche (auch freiwillige) Unterhaltsleistungen an. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe kann trotz bestehender Unterhaltspflicht fehlen (vgl nur das in § 2 Abs 1 lit b FLAG vom Unterhaltsanspruch unabhängige Höchstalter des Kindes). So schadet es etwa nach der Rechtsprechung des OGH für den Unterhaltsanspruch nicht, wenn ein Kind innerhalb angemessener Frist etwa von zwei Semestern zur Einsicht gelangt, bei der Wahl des Studiums einem Irrtum unterlegen zu sein, ein anderes Studium beginnt und das erste Studium bis zum Abbruch nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nach einem solchen Studienwechsel kein günstiger Studienerfolg aus dem vorhergehenden Studium nachgewiesen wird (§ 2 Abs 1 lit b FLAG iVm § 17 Abs 1 Z 3 StudFG).

Nach der Rechtsprechung des OGH ist bei einem Studienwechsel (im Regelfall) eine Dauer des ersten Studiums, die über ein Jahr hinausgeht, auf die durchschnittliche Dauer des zweiten Studiums anzurechnen, weshalb die Unterhaltspflicht beim zweiten Studium entsprechend früher endet, was die Rechtsprechung mit der Wertung begründet, dass der Unterhaltsberechtigte ohnehin schon während des ersten Studiums Unterhalt erhalten hatte und ein (zu) später Studienwechsel den Unterhaltsverpflichteten nicht belasten solle. Dies führt zum Ergebnis, dass die Unterhaltspflicht im neuen Studium ohne Wartefrist fortläuft, allerdings zeitlich früher endet, während nach einem Studienwechsel für den Anspruch auf Familienbeihilfe und auf Studienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG und § 17 Abs 4 StudFG jeweils eine Wartefrist besteht.

In den Bereichen der Studienbeihilfe, des Unterhaltsrechts und der Familienbeihilfe ergeben sich unterschiedliche Zeiten, für welche der jeweilige Anspruch bestehen kann. Deshalb sind für den Bereich der Familienbeihilfe die in den Bereichen der Studienbeihilfe und des Unterhaltsrechts jeweils maßgebenden – unterschiedlichen – Anspruchsgrundlagen nicht ohne Weiteres heranzuziehen.

  • Scharler
  • Öffentliches Recht
  • § 2 Abs 1 lit b FamLAG
  • ZFHR-Slg 2017/15
  • Studienbeihilfe
  • § 17 StudFG
  • Familienbeihilfe
  • § 15 StudFG
  • Unterhalt
  • § 6 StudFG
  • VwGH, 28.02.2017, Ro 2016/16/0005

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