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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 4, August 2017, Band 16

Scharler

Familienbeihilfe; zeitliche Inanspruchnahme Lehrgang

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Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FlAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das „ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang“ an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es zwar nicht auf die nur wenige Monate währende Dauer des zu beurteilenden Lehrganges an. Auch dem in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1994, G 98/94, welches zum § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 erging und mit dem das Wort „gesetzlich“ in dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, lässt sich Derartiges nicht entnehmen. Maßgeblich ist aber der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der – soll eine Berufsausbildung vorliegen – so beschaffen sein muss, dass die „volle Zeit“ des Kindes in Anspruch genommen wird.

Für die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist. Der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit kommt Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu.

  • Scharler
  • VwGH, 30.03.2017, Ra 2017/16/0030
  • ZFHR-Slg 2017/14
  • Öffentliches Recht
  • § 2 Abs 1 lit b FamLAG
  • Familienbeihilfe
  • zeitliche Inanspruchnahme Lehrgang

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