Zum Hauptinhalt springen

Fax ist nicht als „schriftliches Anbringen in Papierform“ anzusehen

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die Faxübertragung ist, wie eine historisch-systematische Interpretation des AVG zeigt, jedenfalls der „technischen“ Übermittlung zuzurechnen. Dem stehen die „konventionellen“ Übermittlungsformen gegenüber, bei denen das Anbringen bereits auf Papier in die Sphäre der Behörde gelangt. Papierform bedeutet, dass der Behörde ohne weiteres technisches Zutun ein Anbringen auf Papier zur Verfügung steht. Im Ergebnis wird ein Telefax nicht in Papierform eingebracht, sondern durch Datenübertragung übermittelt und durch Ausdruck auf einem Blatt Papier beim Empfänger dokumentiert.

  • § 14 VwGVG
  • § 15 VwGVG
  • LVwG Bgld, 28.11.2014, E B04/09/2014.010/002
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 13 Abs 1 AVG
  • § 13 Abs 5 AVG
  • § 13 Abs 2 AVG
  • ZVG-Slg 2015/32
  • Verwaltungsverfahrensrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!