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Fehlende waffenrechtliche Verlässlichkeit bei schwerer Sehbeeinträchtigung

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Es ist offenkundig, dass eine schwere (binokulare) Sehbeeinträchtigung dem sachgemäßen Umgang mit einer Schusswaffe, zu dem auch das sichere Erfassen und Anvisieren des Ziels einer Schussabgabe gehört, entgegensteht.

  • § 8 Abs 2 Z 3 WaffG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • VwGH, 12.04.2019, Ra 2019/03/0001
  • JBL 2019, 601
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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