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Heft 9, September 2019, Band 33
Fehlende wettengesetzliche Berechtigung und Verfall
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 203 Wörter
- Seiten 537-537
- https://doi.org/10.33196/wbl201909053702
30,00 €
inkl MwStIm Anwendungsbereich des Wr WettenG 2016 vermag eine einschlägige Gewerbeberechtigung die erforderliche wettengesetzliche Berechtigung gemäß §§ 3 und 4 leg cit nicht zu vermitteln (vgl VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/0125). Auch der Vorwurf des Fehlens von Übergangsbestimmungen zu § 3 Wiener Wettengesetz in Bezug auf das „vormals freie Gewerbe der Tätigkeit der Wettvermittlung“ geht ins Leere, weil eine entsprechende Bewilligungspflicht schon in der Stammfassung des Wiener Wettengesetzes, LGBl 26/2016, vorgesehen war und die hier maßgebliche Fassung dazu Übergangsbestimmungen enthält.
Nach § 24 Abs 2 Wr WettenG 2016 kann der Verfall (auch) „unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1“ ausgesprochen werden, somit – als selbständiger Verfall – auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wr WettenG 2016 festgelegt ist („die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden“) und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann aber beim Verfall nach § 24 Abs 2 leg cit nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden.
- WBl-Slg 2019/172
- § 4 Wr WettenG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 11.06.2019, Ra 2019/02/0106
- § 24 Abs 2 Wr WettenG
- § 3 Wr WettenG
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