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Fehlende Zustimmung der Altpartei bei einer Vertragsübernahme

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Die Wirksamkeit der Abtretung einer obligatorischen Rechtsposition setzt grundsätzlich die Zustimmung aller Beteiligten voraus. Für eine Vertragsübernahme, bei der die wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen werden und der Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt, bedarf es der Mitwirkung von Alt-, Neu- und Restpartei. Stimmt der verbleibende Vertragspartner nicht bereits im Vorhinein zu, wird die Vertragsübernahme idR erst durch seine rechtsgeschäftliche Erklärung, dem Wechsel des Vertragspartners zuzustimmen, wirksam.

  • WOBL-Slg 2014/134
  • § 834 ABGB
  • LGZ Wien, 34 R 88/13p
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 25.07.2014, 5 Ob 117/14p
  • § 17 WEG
  • § 1406 ABGB
  • BG Innere Stadt Wien, 52 C 781/12g

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