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(Fehlendes) Anfechtungsinteresse bei Beschlussanfechtungsklage – Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern

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Zur Erhebung der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bedarf es grundsätzlich keines individuellen Rechtsschutzbedürfnisses.

Am Anfechtungsinteresse fehlt es jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Nachprüfung des Hauptversammlungsbeschlusses für niemanden mehr rechtlich bedeutsam sein kann.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder kann entweder durch die Satzung oder durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt werden.

Von der Gesellschaft können aber auch schuldrechtliche Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern abgeschlossen werden. In derartige Verträge kann von der Gesellschaft nicht mehr einseitig eingegriffen werden.

  • § 195 AktG
  • § 196 AktG
  • Anfechtungsklage
  • OGH, 19.12.2019, 6 Ob 113/19i
  • Nichtigkeitsklage
  • Anfechtungsinteresse
  • Gesellschaftsrecht
  • § 197 AktG
  • § 98 AktG
  • GES 2020, 82

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