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Fehlt im Typenschein bzw in der Einzelgenehmigung die Eintragung der „Mehrspurigkeit“, kann ein Motorrad mit Beiwagen trotzdem nicht als einspuriges Kraftfahrzeug gewertet werden

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Ein Motorrad mit Beiwagen gemäß § 2 Abs 1 Z 16 und § 3 Abs 1 Z 1.3. KFG (Klasse L4e) ist auch beim Fehlen der Angabe „Mehrspurigkeit“ im Typenschein bzw in der Einzelgenehmigung in der Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Vorschriften kein einspuriges, sondern ein mehrspuriges Kraftfahrzeug iSd § 2 Stmk ParkgebührenG. Daher ist bei Beginn des Abstellens eines Motorrades, das gemäß § 2 Abs 1 Z 16 KFG an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten.

  • § 2 Stmk ParkgebG
  • LVwG Stmk, 13.07.2015, LVwG 30.3-1349/2015
  • § 2 Abs 1 Z 16 KFG
  • § 3 Abs 1 Z 1.3 KFG
  • ZVG-Slg 2015/183
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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