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Felssturzrisiko; Benützungsverbot

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Besteht bei einem Felssturzrisiko Gefahr im Verzug, ist die Baubehörde verpflichtet, die Wohnnutzung in einem gefährdeten Gebäude zu untersagen.

  • Felssturzrisiko
  • Benützungsverbot
  • BBL-Slg 2020/34
  • LVwG Sbg, 18.11.2019, 405-3/541/1/11-2019
  • Baurecht
  • § 19 Abs 3 sbg BauPolG

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