


Ferienwohnung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; juristische Person
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 21
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 47 Wörter, Seiten 63-63
20,00 €
inkl MwSt




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Eine juristische Person kann schon begrifflich eine Wohnung nicht zu Ferienzwecken nutzen.
Ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH kann daher nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden, dass „er selbst oder Familienangehörige“ die Wohnung in rechtswidriger Weise zu Ferienzwecken genutzt hätten.
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- BBL-Slg 2018/49
- LVwG Vlbg, 14.12.2017, LVwG-1-367/2017-R1
- Ferienwohnung
- § 57 Abs 1 lit e vlbg RPlG
- verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
- juristische Person
- Baurecht
- § 16 vlbg RPlG
Eine juristische Person kann schon begrifflich eine Wohnung nicht zu Ferienzwecken nutzen.
Ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH kann daher nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden, dass „er selbst oder Familienangehörige“ die Wohnung in rechtswidriger Weise zu Ferienzwecken genutzt hätten.
- BBL-Slg 2018/49
- LVwG Vlbg, 14.12.2017, LVwG-1-367/2017-R1
- Ferienwohnung
- § 57 Abs 1 lit e vlbg RPlG
- verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
- juristische Person
- Baurecht
- § 16 vlbg RPlG