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Fernabsatz: Rücktrittsrecht auch bei eBay-„Auktionen“
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 135
- Rechtsprechung, 3874 Wörter
- Seiten 322-326
- https://doi.org/10.33196/jbl201305032201
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inkl MwStOnline-Verkäufe, bei denen der Vertrag mit jenem Verbraucher zustande kommt, der bei Ablauf der vom Unternehmer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hatte, fallen nicht unter den Begriff der „Versteigerung“ iS von § 5b Z 4 KSchG. Das in § 5e KSchG geregelte Rücktrittsrecht besteht daher auch bei solchen Geschäften.
Ein Verkauf über eine von einem dritten Unternehmen eingerichtete Online-Plattform ist ein „Vertragsabschluss im Fernabsatz“ iS von § 5a Abs 1 KSchG.
- JBL 2013, 322
- § 5a Abs 1 KSchG
- § 5e KSchG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 5b Z 4 KSchG
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LGZ Wien, 23.08.2012, 36 R 33/12p
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 15.01.2013, 4 Ob 204/12x
- BG Donaustadt, 29.11.2011, 11 C 736/11p
- Arbeitsrecht
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