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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 4, September 2021, Band 8
Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung als Verletzung der Mitwirkungspflicht?
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 8
- Verfahrensrecht, 2033 Wörter
- Seiten 311-314
- https://doi.org/10.33196/zvg202104031101
20,00 €
inkl MwStDas Fernbleiben einer Partei von einer mündlichen Verhandlung, mag es auch nicht entschuldigt sein, ist nicht in jedem Fall als Verweigerung einer gegebenenfalls bestehenden Mitwirkungspflicht anzusehen. Eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht wird jedoch dann anzunehmen sein, wenn in der Ladung zur Verhandlung oder in einer sonstigen Verfahrensanordnung zuvor darauf hingewiesen wurde, dass die Teilnahme der Partei oder eines informierten Vertreters der Partei an der Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Unterbleibt in diesem Fall ohne ausreichende Gründe die gebotene Mitwirkung der Partei, so kann dies beweiswürdigend berücksichtigt werden. Liegen keine anderen Beweisergebnisse zum jeweiligen Beweisthema vor und ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, sich amtswegig von den relevanten Umständen Kenntnis zu verschaffen, so kann dies auch eine Negativfeststellung zu den im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der ausgebliebenen Partei unter Beweis zu stellenden Umständen rechtfertigen.
- § 24 VwGVG
- § 39 AVG
- ZVG-Slg 2021/55
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 17 VwGVG
- VwGH, 26.03.2021, Ra 2019/03/0128
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