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Fertigstellung ist keine Erhaltung – zum Verhältnis zwischen § 28 Abs 1 Z 1 und § 44 WEG 2002
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 1676 Wörter
- Seiten 77-78
- https://doi.org/10.33196/wobl201403007701
30,00 €
inkl MwStErhaltung setzt immer einen bestehenden Mangel iS einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit voraus. Geht es aber nicht um die Beseitigung eines – wenngleich mangelhaft – fertiggestellten Werks, sondern überhaupt erst um die Fortsetzung und den Abschluss der Fertigstellung einer sich weitgehend noch im Rohbauzustand befindlichen WE-Anlage, so kann diese „Fertigstellung“ nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden; dies entspricht dem nach allen Auslegungsregeln zu gewinnenden Begriffsverständnis, dem Umfang der Verweisung auf § 3 MRG und den Lehrmeinungen.
- OGH, 27.11.2013, 5 Ob 136/13f
- LGZ Klagenfurt, 3 R 60/13b
- § 30 Abs 1 Z 1 WEG
- § 44 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- BG Hermagor, 1 Msch 1/10b
- § 28 Abs 1 Z 1 WEG
- WOBL-Slg 2014/23
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