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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 4, November 2020, Band 9

Prantl, Désirée/​Hayek, Günter

Feststellung der Mehrkosten aus Bauablaufstörungen durch ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten

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Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet wurde.

Dem Unternehmer gebührt bereits dann (und trotz einer Pauschalvereinbarung) eine angemessene Entschädigung, wenn er durch Umstände auf Seite des Bestellers zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu erhöhten Aufwendungen gezwungen ist, wobei auf eine Beauftragung der Forcierung durch den Auftraggeber nicht abgestellt wird.

Bei Fragen zur Vertragsauslegung liegt in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu.

Ein Benützungsentgelt kann nur für jenen Zeitraum zugesprochen werden, in dem die fremde Sache tatsächlich genutzt wurde. Auf eine rein theoretische Nutzungsmöglichkeit kann sich der Eigentümer nicht berufen.

Erwägungen, eine bloße Schlussfolgerung oder Wertung der Gerichte sind keine Aktenwidrigkeit, insbesondere bei Schlussfolgerungen aus Sachverständigengutachten.

Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.

  • Hayek, Günter
  • Prantl, Désirée
  • Wertermittlung
  • Vertragsauslegung
  • OGH, 21.02.2020, 4 Ob 24/20p
  • Bauzeitverlängerung
  • Benützungsentgelt
  • Entschädigung
  • Sachverständigengutachten
  • Ablaufstörungen
  • Schlüssigkeit
  • § 1168 ABGB
  • Beweiswürdigung
  • § 362 ZPO
  • Forcierung
  • § 179 ZPO
  • § 273 ZPO
  • Mehrkosten
  • Baurecht
  • Werklohn
  • ZRB 2020, 130
  • Pauschalvereinbarung
  • § 1041 ABGB

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