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Feststellungen zur Prognosetat bei Anstaltsunterbringung, Zusammenhang zwischen Unterbringungsanordnung und Strafausspruch

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 137
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1363 Wörter, Seiten 671-673

30,00 €

inkl MwSt

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Die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten (Betroffenen) in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB setzt (unter anderem) eine ausreichende Feststellungsgrundlage für das Vorliegen einer Prognosetat voraus. Diese ist im Urteil zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben, um solcherart die rechtliche Beurteilung der zu erwartenden mit Strafe bedrohten Handlung(en) mit schweren Folgen zu ermöglichen.

Wird das Urteil in der Unterbringungsanordnung aufgehoben, ist es in Hinblick auf den faktischen Zusammenhang auch im Strafausspruch aufzuheben.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG St. Pölten, 16.10.2014, 13 Hv 55/14x
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 21 Abs 2 StGB
  • § 107b Abs 1 StGB
  • JBL 2015, 671
  • § 289 StGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 15.03.2015, 15 Os 12/15a
  • Arbeitsrecht

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