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Feststellungserfordernisse bei Einziehung von Suchtmittel(utensilien)
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Rechtsprechung, 908 Wörter
- Seiten 197-198
- https://doi.org/10.33196/jbl202103019701
30,00 €
inkl MwStWährend § 34 SMG nur bei Suchtmitteln anwendbar ist, setzt die Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken, wobei das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands anspricht. Dem Berechtigten ist gemäß § 26 Abs 2 S 1 StGB Gelegenheit zur Beseitigung dieser besonderen Beschaffenheit zu geben.
- § 34 SMG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- JBL 2021, 197
- Europa- und Völkerrecht
- § 26 StGB
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- LG Klagenfurt, 03.07.2020, 64 Hv 39/20m
- Arbeitsrecht
- OGH, 14.10.2020, 13 Os 71/20w
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