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Feuchtigkeitsschäden; ernster Schaden; Wohnungseigentum; Adressat der Wiederherstellungspflicht

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Ein ernster Schaden im Sinn des § 28 Abs 1 Z 1 WEG liegt jedenfalls dann vor, wenn einem Menschen nach herrschender Auffassung die Benützung eines Raumes nicht mehr zugemutet werden kann. Darunter fallen jedenfalls Feuchtigkeitsschäden. Liegt ein ernster Schaden vor, fällt nicht nur die bloße Schadensbehebung, sondern die gesamte Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, und zwar unabhängig von den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Änderungen nach § 16 Abs 2 WEG.

  • § 16 WEG
  • BBL-Slg 2015/255
  • Wohnungseigentum
  • § 28 WEG
  • Baurecht
  • OGH, 29.06.2015, 6 Ob 3/14f
  • Feuchtigkeitsschäden
  • ernster Schaden
  • Adressat der Wiederherstellungspflicht

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