


Feuerpolizeiliche Kompetenz(en) auf Bahnhöfen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 7407 Wörter, Seiten 211-222
20,00 €
inkl MwSt




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Der vorliegende Beitrag untersucht die feuerpolizeiliche Kompetenzlage hinsichtlich Eisenbahnanlagen im Allgemeinen und hinsichtlich Bahnhöfe im Besonderen. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, welche Regelungszuständigkeiten bei modernen „Bahnhöfen in Mischverwendung“, also Eisenbahnanlagen mit einer Vielzahl an angegliederten sonstigen Anlagen(teilen) bestehen. Abschließend sollen die sich daraus allenfalls ergebenden Implikationen für den Geltungs- und Anwendungsbereich sowie den Vollzug feuerpolizeilicher Vorschriften beleuchtet werden.
-
- Gleirscher, Simon
- Wallnöfer, Klaus
-
- tir Feuerpolizeiordnung 1998
- Bahnhof
- BBL 2017, 211
- Eisenbahnanlage
- stmk Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- sbg Feuerpolizeiordnung 1973
- bgld Feuerwehrgesetz 1994
- krnt Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung
- nö Feuerwehrgesetz 2015
- Feuerpolizei
- Eisenbahngesetz 1957
- oö Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Verkehrswesen
- Baurecht
- Kompetenzabgrenzung
- Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG
Der vorliegende Beitrag untersucht die feuerpolizeiliche Kompetenzlage hinsichtlich Eisenbahnanlagen im Allgemeinen und hinsichtlich Bahnhöfe im Besonderen. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, welche Regelungszuständigkeiten bei modernen „Bahnhöfen in Mischverwendung“, also Eisenbahnanlagen mit einer Vielzahl an angegliederten sonstigen Anlagen(teilen) bestehen. Abschließend sollen die sich daraus allenfalls ergebenden Implikationen für den Geltungs- und Anwendungsbereich sowie den Vollzug feuerpolizeilicher Vorschriften beleuchtet werden.
- Gleirscher, Simon
- Wallnöfer, Klaus
- tir Feuerpolizeiordnung 1998
- Bahnhof
- BBL 2017, 211
- Eisenbahnanlage
- stmk Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- sbg Feuerpolizeiordnung 1973
- bgld Feuerwehrgesetz 1994
- krnt Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung
- nö Feuerwehrgesetz 2015
- Feuerpolizei
- Eisenbahngesetz 1957
- oö Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Verkehrswesen
- Baurecht
- Kompetenzabgrenzung
- Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG