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Zeitschrift für öffentliches Recht

Heft 4, Dezember 2018, Band 73

Lenk, Thomas/​Glinka , Philipp

Financial Relations between the Federal Government and the States in Germany as of 2020

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Im Rahmen der Föderalismusreform 2017 wurden die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern in Deutschland neu geordnet. Im Zentrum dieser Neuordnung steht ein deutlich veränderter bundesstaatlicher Finanzausgleich, der ab 2020 gelten wird. Mit dem neuen Ausgleichssystem erfolgt eine Abkehr von wesentlichen Instrumentarien, die sich in der Vergangenheit erfolgreich bewährt haben – insbesondere vom bestehenden Länderfinanzausgleich. Das birgt verfassungsrechtliche wie auch finanzielle Risiken.

Das System zum Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder wird insgesamt spürbar zentralisiert; der Bund gewinnt damit an finanzieller Verantwortung, zugleich wird seine Stellung gegenüber den Ländern und folglich seine Macht innerhalb des föderalen Gefüges gestärkt. Die Länder gewinnen an finanzieller Handlungsfähigkeit, ihre Abhängigkeit von Bundesmitteln erhöht sich jedoch. Während die gewählte Lösung politisch nachvollziehbar ist, muss sie sachlich an vielen Stellen kritisiert werden. Auch das fiskalische Verteilungsergebnis zwischen den einzelnen Ländern, das die Neuordnung hervorbringt, ist – gemessen am grundgesetzlichen Anspruch der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet – wenig überzeugend.

Bei aller Kritik gewinnen die Länder (und auch der Bund) finanzpolitische Planungssicherheit für die Zeit nach 2019, wenn wesentliche Teile der bestehenden Regelungen auslaufen. Die neuen Bundesländer brauchen angesichts der Reformergebnisse keine „fiskalische Klippe“ zu befürchten, wenn der geltende Solidarpakt II mit dem Jahr 2019 endet.

Neben den zahlreichen Neuregelungen lässt die Föderalismusreform 2017 ein wesentliches Feld unbearbeitet. Die Verhandlungen der Regierungschefs von Bund und Ländern konzentrierten sich vorwiegend auf das Finanzausgleichssystem, vernachlässigten dabei jedoch – aus politischen Gründen und zeitlichem Druck – das mindestens gleichbedeutsame Regelwerk, das zum Verteilungsergebnis vor Finanzausgleich führt, konkret: die Steuerzuordnung und Steuerzerlegung. Dies lastet der Reform als Inkonsequenz an und bestimmt zugleich einen wichtigen Debattengegenstand für die Zukunft.

  • Lenk, Thomas
  • Glinka , Philipp
  • Gemeindesteuerkraftzuweisungen
  • Art 109, Art 115, Art 143d GG
  • Öffentliches Recht
  • Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist
  • Art 105 Grundgesetz GG (1949)
  • Art 107 GG (1949, 1955, 1969, 2017)
  • Gesetz über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz) in der Fassung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145)
  • Bund-Länder-Finanzbeziehungen in Deutschland
  • Solidarpaktfortführungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955)
  • Steuerzuordnung
  • Länderfinanzausgleich
  • Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)
  • Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944)
  • Art 106 GG (1949, 1955, 1969, 2017)
  • Föderalismusreform 2017
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347)
  • ZOER 2018, 831