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Fingierter Bombenalarm, Drohanrufe gegenüber der Polizei und Nötigung I

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Ein „Nötigen“ iS des § 105 Abs 1 bzw § 269 Abs 2 StGB liegt nicht vor, wenn aufgrund eines fingierten Bombenalarms über den Polizeinotruf eine Polizeiaktion zwar ausgelöst, der Drohungsadressat aber nicht zu einem seinen wahren Intentionen nicht entsprechenden Willensakt gezwungen wird.

Die Pflicht der Behörde (des Polizeibeamten), aufgrund einer Bombendrohung einzuschreiten, ersetzt nicht den für die Nötigung erforderlichen Zwang.

  • LGSt Wien, 01.07.2015, 42 Hv 27/15v
  • § 107 Abs 1 StGB
  • § 105 Abs 1 StGB
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2018, 125
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 74 Abs 1 Z 5 StGB
  • OGH, 13.04.2016, 13 Os 22/16h
  • § 107 Abs 2 StGB
  • § 269 Abs 2 StGB
  • Arbeitsrecht

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