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Flächenmäßige Ausnutzbarkeit des Bauplatzes; Kfz-Einstellplätze; Stiegenhaus; Dachaufbauten; Dachgauben; zugekehrte Front; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Die Inanspruchnahme von Bodenflächen für die Herstellung von (befestigten) Kfz-Pflichtstellplätzen stellt mangels raumbildender Baumaßnahmen keine bebaute Fläche (im Sinn des § 76 Abs 10 iVm § 80 Abs 1 wr BauO) dar.

Durch eine auf dem Stiegenhausvorbau aufsetzende Stahlbetonbrüstung, die bloß die Nutzung der Fläche als Dachterrasse ermöglichen soll (Brüstung, Absturzsicherung), wird das „unbedingt notwendige Ausmaß“ für Dachaufbauten (im Sinn des § 81 Abs 6 wr BauO) bereits überschritten.

Durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus wird diese nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugekehrten Front. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte betreffend die Gebäudehöhe kommt aber nur bezüglich einer der Nachbarliegenschaft zugekehrten Front in Betracht.

Findet ein ganzes Badezimmer einer Dachgeschoßwohnung (hier: mit einer Größe von 11,74 m2) im Dachaufbau Platz, liegt bereits eine durchgehende Auskragung des Dachraumes vor.

  • Kfz-Einstellplätze
  • § 76 Abs 10 wr BauO
  • zugekehrte Front
  • VwGH, 25.09.2012, 2011/05/0107
  • § 81 Abs 6 wr BauO
  • Dachgauben
  • Dachaufbauten
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • § 4 Abs 6 WGG
  • Stiegenhaus
  • § 134a Abs 1 lit b wr BauO
  • Baurecht
  • § 80 Abs 1 wr BauO
  • BBL-Slg 2013/19
  • Flächenmäßige Ausnutzbarkeit des Bauplatzes

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