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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2013, Band 26

Hausmann, Till

Flächenmiete zur Errichtung eines Superädifikats; Miete zum Betrieb eines Erholungsheims

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Aufgrund der gleichgelagerten Schutzbedürftigkeit des Mieters ist die Vermietung einer Grundfläche zwecks Errichtung eines Superädifikats zu Wohn- oder Geschäftszwecken als ein dem MRG unterliegender Sonderfall zu behandeln. Dabei gelangen die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 2 Z 1 und Z 1a MRG nur im Verhältnis zwischen Superädifiziar und dessen Bestandnehmer, nicht jedoch zwischen Ersterem und dem Vermieter der Grundfläche zur Anwendung.

Für die Frage, ob ein Bestandgegenstand als Geschäftsraum zu werten ist, kommt es nicht darauf an, in welcher Art er nach Abschluss des Mietvertrags verwendet wird, sondern zu welchem Zweck er nach der Parteienabsicht in Bestand gegeben bzw genommen wurde. Geschäftliche Tätigkeit muss nicht auf Gewinn gerichtet sein. Als geschäftliche Betätigung kommt nicht nur die Ausübung von Erwerbsgeschäften, sondern auch die Entfaltung einer dem bedungenen Gebrauch und den Aufgaben des Mieters entsprechenden Betätigung in Betracht; als eine solche nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit kann im Einzelfall zB die Inbestandnahme von Grundstücken für Zwecke eines Erholungsheims, eines Sportvereins oder für Schulzwecke, angesehen werden.

  • Hausmann, Till
  • OGH, 24.07.2012, 10 Ob 1/12p
  • § 1 MRG
  • BG Vöcklabruck, 2 C 65/11w
  • § 435 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Wels, 23 R 148/11w
  • § 2 UGB
  • WOBL-Slg 2013/1

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