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Flächenwidmung „Bauland-Industriegebiet“; Begriff „betriebliches Bauwerk“; Veranstaltungsgebäude eines Kulturvereines

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Das Veranstaltungsgebäude eines Kulturvereins, das nur den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Vereinsmitglieder dient, nicht aber auch für die religiösen, sozialen oder kulturellen Bedürfnisse der sich im gegenständlichen Widmungsgebiet oder in dessen näherer Umgebung aufhaltenden Personen erforderlich ist, ist im „Bauland-Industriegebiet“ unzulässig.

Die nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit eines Kulturvereins stellt auch keine „betriebliche“ Tätigkeit im raumordnungsrechtlichen Sinn einer Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit dar. Bei einem nicht auf Gewinn gerichteten Verein, der keinerlei betriebliche Tätigkeit entfaltet, handelt es sich daher auch um kein im „Bauland-Industriegebiet“ zulässiges „betriebliches Bauwerk“.

  • Veranstaltungsgebäude eines Kulturvereines
  • Flächenwidmung „Bauland-Industriegebiet“
  • § 16 Abs 3 nö ROG
  • § 16 Abs 1 Z 4 nö ROG
  • Begriff „betriebliches Bauwerk“
  • LVwG Nö, 07.06.2021, LVwG-AV-1078/001-2020
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2021/207

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