


Flächenwidmung „Bauland-Kerngebiet“; Gastgewerbe; Betriebserweiterung; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Gleichheitssatz; Sachverständigengutachten; Stand der Technik; Richtlinie „Immissionsschutz in der Ra...
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 21
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1108 Wörter, Seiten 146-147
20,00 €
inkl MwSt




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Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Betriebes im „Betriebsgebiet“ ist auf den konkreten Betrieb (und nicht auf den Betriebstypus) abzustellen; gegen eine solche Regelung bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken.
Das Tatbestandsmerkmal „Vermeidung der Verursachung eines übermäßigen Straßenverkehrs“ erlaubt es, nicht nur die Emissionen von der Anlage selbst, sondern auch die von den Besuchern auf der öffentlichen Verkehrsfläche verursachten Emissionen ins Kalkül zu ziehen.
(Amts-) Sachverständige können sich bei der Beurteilung von Emissionen und Immissionen auch auf die vom Amt der Landesregierung herausgegebene Richtlinie „Immissionsschutz in der Raumordnung“ (basierend auf ÖNORM S 5021 und ÖAL-Richtlinie 3) stützen.
Bei der Prüfung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte können sich tatsächlich ergebende Spitzen des bisherigen Betriebes, auch wenn diese vereinzelt geblieben sind, berücksichtigt werden.
-
- energieäquivalenter Dauerschallpegel
- Gästeverhalten außerhalb des Betriebes
- Gleichheitssatz
- VwGH, 28.02.2018, Ro 2014/06/0014
- Sachverständigengutachten
- Spitzenpegel
- Immissionsschutz
- Stand der Technik
- Önorm S 5021
- Gastgewerbe
- § 9 Abs 1 Z 1 sbg BauPolG
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Verursachung eines übermäßigen Straßenverkehrs
- Art 7 B-VG
- BBL-Slg 2018/124
- § 30 Abs 9 sbg ROG
- Betriebserweiterung
- Baurecht
- Richtlinie „Immissionsschutz in der Raumordnung“
- Flächenwidmung „Bauland-Kerngebiet“
- § 30 Abs 1 Z 3 sbg ROG
- ÖAL-Richtlinie 3
- § 30 Abs 1 Z 2 lit b sbg ROG
Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Betriebes im „Betriebsgebiet“ ist auf den konkreten Betrieb (und nicht auf den Betriebstypus) abzustellen; gegen eine solche Regelung bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken.
Das Tatbestandsmerkmal „Vermeidung der Verursachung eines übermäßigen Straßenverkehrs“ erlaubt es, nicht nur die Emissionen von der Anlage selbst, sondern auch die von den Besuchern auf der öffentlichen Verkehrsfläche verursachten Emissionen ins Kalkül zu ziehen.
(Amts-) Sachverständige können sich bei der Beurteilung von Emissionen und Immissionen auch auf die vom Amt der Landesregierung herausgegebene Richtlinie „Immissionsschutz in der Raumordnung“ (basierend auf ÖNORM S 5021 und ÖAL-Richtlinie 3) stützen.
Bei der Prüfung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte können sich tatsächlich ergebende Spitzen des bisherigen Betriebes, auch wenn diese vereinzelt geblieben sind, berücksichtigt werden.
- energieäquivalenter Dauerschallpegel
- Gästeverhalten außerhalb des Betriebes
- Gleichheitssatz
- VwGH, 28.02.2018, Ro 2014/06/0014
- Sachverständigengutachten
- Spitzenpegel
- Immissionsschutz
- Stand der Technik
- Önorm S 5021
- Gastgewerbe
- § 9 Abs 1 Z 1 sbg BauPolG
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Verursachung eines übermäßigen Straßenverkehrs
- Art 7 B-VG
- BBL-Slg 2018/124
- § 30 Abs 9 sbg ROG
- Betriebserweiterung
- Baurecht
- Richtlinie „Immissionsschutz in der Raumordnung“
- Flächenwidmung „Bauland-Kerngebiet“
- § 30 Abs 1 Z 3 sbg ROG
- ÖAL-Richtlinie 3
- § 30 Abs 1 Z 2 lit b sbg ROG