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Flächenwidmung „Bauland-Sondergebiet-Fremdenverkehr“; Hotel; Änderung des Verwendungszweckes; Verwaltungsübertretung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Mieters; Mietdauer; Hauptwohnsitz
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 20
- Rechtsprechung, 449 Wörter
- Seiten 133-134
- https://doi.org/10.33196/bbl201704013301
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inkl MwStDurch den Abschluss eines auf drei Monate befristeten Mietvertrages führt der Mieter keine widmungswidrige Änderung des Verwendungszweckes eines Hotels herbei.
Es ist nicht Aufgabe des Mieters, vor Abschluss eines Mietvertrages zu überprüfen, ob eine entsprechende Widmung für eine dauerhafte Wohnnutzung vorliegt.
Auch kann von einem auf drei Monate befristeten Mietvertrag nicht auf die Absicht einer dauerhaften Wohnnutzung geschlossen werden.
Die polizeiliche Meldung eines Hauptwohnsitzes kann bestenfalls ein Indiz für die Begründung einer dauerhaften Wohnnutzung sein.
- BBL-Slg 2017/123
- § 15 Abs 1 Z 2 nö BauO
- Mietdauer
- Hauptwohnsitz
- Verwaltungsübertretung
- Hotel
- Änderung des Verwendungszweckes
- verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Mieters
- LVwG Nö, 16.03.2017, LVwG-S-364/001-2017
- § 111 GewO
- Baurecht
- Flächenwidmung „Bauland-Sondergebiet-Fremdenverkehr“
- § 37 Abs 1 Z 2 nö BauO
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