


Flächenwidmung „Betriebsbaugebiet“; Schlachthaus; Fleischbearbeitungsbetrieb; Mischbetrieb; herkömmliche Betriebsform; betriebstypologisches Sachverständigengutachten; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 68 Wörter, Seiten 190-190
20,00 €
inkl MwSt




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Im Betriebsbaugebiet sind auch Mischbetriebe aus Schlachthaus- und Fleischbearbeitungsbetrieben zulässig.
Wenden Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein, dass sich die vom geplanten Betrieb ausgehenden Lärm- und Abgasemissionen (hier: 24-Stunden-Betrieb, Verkehrsbewegungen von 54 LKWs sowie 8 Lieferwägen pro Tag) vom herkömmlichen Betriebstyp wesentlich unterscheiden, ist zur Feststellung der Unterschiedlichkeit hinsichtlich Art, Ausmaß und Intensität die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.
-
- § 1 Abs 3 oö BTypV
- Mischbetrieb
- Flächenwidmung „Betriebsbaugebiet“
- Immissionsschutz
- BBL-Slg 2017/170
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- § 1 Z 1 oö BTypV
- VwGH, 23.05.2017, Ro 2014/05/0053
- betriebstypologisches Sachverständigengutachten
- herkömmliche Betriebsform
- § 31 Abs 4 oö BauO
- Baurecht
- § 6 oö BauO
- § 52 AVG
- Fleischbearbeitungsbetrieb
- Schlachthaus
Im Betriebsbaugebiet sind auch Mischbetriebe aus Schlachthaus- und Fleischbearbeitungsbetrieben zulässig.
Wenden Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein, dass sich die vom geplanten Betrieb ausgehenden Lärm- und Abgasemissionen (hier: 24-Stunden-Betrieb, Verkehrsbewegungen von 54 LKWs sowie 8 Lieferwägen pro Tag) vom herkömmlichen Betriebstyp wesentlich unterscheiden, ist zur Feststellung der Unterschiedlichkeit hinsichtlich Art, Ausmaß und Intensität die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.
- § 1 Abs 3 oö BTypV
- Mischbetrieb
- Flächenwidmung „Betriebsbaugebiet“
- Immissionsschutz
- BBL-Slg 2017/170
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- § 1 Z 1 oö BTypV
- VwGH, 23.05.2017, Ro 2014/05/0053
- betriebstypologisches Sachverständigengutachten
- herkömmliche Betriebsform
- § 31 Abs 4 oö BauO
- Baurecht
- § 6 oö BauO
- § 52 AVG
- Fleischbearbeitungsbetrieb
- Schlachthaus