Flächenwidmung „Gewerbe- und Industriebetriebe“; betriebstechnisch notwendige Wohnung; Änderung des Verwendungszweckes
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 27
- Rechtsprechung, 113 Wörter
- Seiten 198 -198
- https://doi.org/10.33196/bbl202405019803
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„Betriebstechnisch notwendige Wohnungen“ sind solche, die zur Unterbringung von Personal dienen, dessen Anwesenheit vor Ort auch zu ungewöhnlichen Zeiten erforderlich ist.
Unter dem Begriff „betriebstechnisch“ können sowohl technische Belange im engeren Sinn (zB Aufsicht über Maschinen) als auch operative Tätigkeiten (zB die Betreuung von Warenanlieferungen zur Nachtzeit) verstanden werden.
Jede andere Wohnnutzung als eine solche, welche „betriebstechnisch“ notwendig ist, widerspricht dem baubehördlich bewilligten Verwendungszweck; dies gilt auch im Fall von Änderungen der betrieblichen Tätigkeiten oder persönlichen Lebensumstände.
Wird eine Wohnung durch den Eigentümer oder einen Dritten zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck benützt, hat die Baubehörde diesem deren weitere Benützung zu untersagen.
- Flächenwidmung „Gewerbe- und Industriebetriebe“
- betriebstechnisch notwendige Wohnung
- § 39 Abs 1 lit c tir ROG
- LVwG Tir, 20.06.2024, LVwG-2023/40/2837-4
- BBL-Slg 2024/142
- § 28 Abs 1 lit c tir BauO
- Änderung des Verwendungszweckes
- Baurecht
- § 46 Abs 6 lit c tir BauO
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