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Folgen einer grob fahrlässigen Fehlbehandlung durch den Arzt vom Schutzzweck der Tierhalterhaftung erfasst

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Die Folgen einer vorsätzlichen Fehlbehandlung des Arztes sind dem Erstverletzer nicht zuzurechnen. Bei einer fahrlässigen Fehlbehandlung ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung maßgeblich, ob dem Arzt ein besonders schwerer Kunstfehler unterlaufen ist, wobei er in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • OGH, 25.10.2018, 6 Ob 182/18k
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LGZ Wien, 09.04.2018, 22 Cg 102/16f
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1320 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2019, 318
  • Arbeitsrecht
  • OLG Wien, 05.07.2018, 11 R 82/18m

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