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Forderungsabtretung bei Verletzung des Bankgeheimnisses nichtig

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Es stellt einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis nach § 38 BWG dar, wenn ein Kreditinstitut ohne Zustimmung des Kunden eine nicht titulierte Kreditforderung an einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zessionar abtritt, ohne dass mit der Abtretung nach dem BWG anerkannte besonders geschützte Interessen verfolgt werden. Eine solche Abtretung ist nichtig.

Aus dem Umstand, dass ein Rechtsgeschäft dem Bankgeheimnis unterliegt, kann nicht auf ein stillschweigend vereinbartes Abtretungsverbot geschlossen werden.

  • § 1393 ABGB
  • LG Salzburg, 24.08.2011, 10 Cg 24/06x
  • OGH, 26.11.2012, 9 Ob 34/12h
  • Öffentliches Recht
  • § 1394 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 38 BWG
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Linz, 23.04.2012, 2 R 189/11v
  • § 1392 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2013, 243
  • § 879 Abs 1 ABGB
  • Arbeitsrecht

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