Forderungsanmeldung bei Inhaberschuldverschreibungen.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 71
- Rechtsprechung des OGH, 1295 Wörter
- Seiten 303 -304
- https://doi.org/10.47782/oeba202304030301
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§§ 469, 469a ABGB; § 210 EO. Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen haben nach § 210 Abs 1 EO die zum Nachweis der Ansprüche erforderlichen Urkunden vorzulegen. Eine Inhaberschuldverschreibung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhaber des Wertpapiers zur Geltendmachung des darin verbrieften Anspruchs berechtigt ist, sodass er keine weiteren Nachweise für seine materielle Berechtigung aus dem Papier erbringen muss. Daraus folgt, dass - wie hier - die angemeldete Forderung bereits durch die Vorlage der Inhaberschuldverschreibung „nachgewiesen wird, ohne dass es noch der Vorlage eines Finanzierungsvertrags oder eines Belegs für die an die Schuldnerin geleistete Zahlung bedarf.“
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 16.12.2022, 8 Ob 133/22z
- oeba-Slg 2023/2906
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