Form der Ladung und Notwendigkeit des Erscheinens der geladenen Person
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 5
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1060 Wörter
- Seiten 302 -303
- https://doi.org/10.33196/zvg201804030201
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Das Erscheinen der geladenen Person ist iSv § 19 Abs 1 AVG nicht „nötig“, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann. Bei der Prüfung, ob eine Ladung den Erfordernissen des § 19 Abs 2 AVG entspricht, ist ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen. Mit der Ladung, insbesondere mit dem Ladungsbescheid, sind nämlich Rechtspflichten des Geladenen verbunden, die nicht nur Unannehmlichkeiten verursachen, sondern auch zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen führen können. In der Ladung ist der Gegenstand der Amtshandlung „kurz und deutlich“ zu bezeichnen, dh, die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klarmacht, welche Amtshandlung beabsichtigt ist. Damit soll dem Geladenen die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die Amtshandlung vorzubereiten.
- LVwG NÖ, 17.11.2017, LVwG-S-2508/001-2017
- ZVG-Slg 2018/65
- § 19 Abs 1 AVG
- § 19 Abs 2 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
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