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Formerfordernisse der Schriftlichkeit sowie der eigenhändigen Unterfertigung durch den Beamten beim Dienstaustritt

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Die Erklärung eines Beamten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis austreten zu wollen, bedarf sowohl der Schriftlichkeit als auch – bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des bei der Dienstbehörde eingebrachten Anbringens – der eigenhändigen Unterschrift des Beamten

  • BVwG, 28.12.2015, W122 2008326-2/5E
  • § 13 AVG
  • § 28 Abs 5 VwGVG
  • § 21 BDG
  • ZVG-Slg 2016/49
  • § 1 Abs 1 DVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 886 ABGB

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