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Formgültige Erhebung einer Beschwerde bei Festhaltung des mündlichen Vorbringens in einer Niederschrift

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 2
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
516 Wörter, Seiten 263-264

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Auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts können Beschwerden nach der gültigen Rechtslage grundsätzlich nur noch schriftlich eingebracht werden, zumal § 51 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2013/33, welcher abweichend vom Gebot in § 13 Abs 1 AVG explizit die Zulässigkeit der mündlichen Einbringung von Berufungen gegen Straferkenntnisse vorgesehen hat, mit dem 1.1.2014 außer Kraft getreten ist.

Ist ein Anbringen schriftlich einzubringen, ist die Behörde zwar nicht dazu gehalten, ein diesbezügliches mündliches Vorbringen in einer Niederschrift festzuhalten, wenn sie es allerdings dennoch tut, so gilt das Anbringen als formgültig eingebracht. Mit anderen Worten: wenn die Behörde ohne rechtliche Verpflichtung eine Niederschrift über ein lediglich mündlich erhobenes Rechtsmittel anfertigt, so gilt dieses als verschriftlicht und daher unter diesem Aspekt als formgültig.

  • § 51 VStG idF vor der Novelle BGBl I 2013/33
  • § 13 Abs 1 AVG
  • ZVG-Slg 2015/51
  • LVwG Tirol, 13.01.2015, LVwG-2014/15/3272-2
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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