Zum Hauptinhalt springen
Berger, Wolfgang

Formulierung des Begehrens bei Entscheidungen des VwGH in der Sache selbst

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Ist dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen, in welchem Recht der Bf verletzt zu sein behauptet, kann ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides in einen Antrag auf Aufhebung desselben umgedeutet werden. An diesem Ergebnis hat auch die Einführung der Sachentscheidungskompetenz des VwGH nichts geändert, zumal die Entscheidung durch den VwGH in der Sache selbst nicht antragsbedürftig ist.

Eine auf § 42 Abs 3a VwGG gestützte Entscheidung des VwGH in der Sache selbst setzt voraus, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist, andernfalls wäre die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde. Wird dem Primärantrag jedoch entsprochen, wird der Eventualantrag gegenstandslos.

  • Berger, Wolfgang
  • § 33 EisbG
  • § 6 HlG
  • ZVG-Slg 2014/13
  • § 42 Abs 2 VwGG
  • § 79 Abs 11 VwGG
  • § 42 Abs 1 VwGG
  • § 42 Abs 3a VwGG idF BGBl 2012/51
  • § 2 HlG
  • § 31 EisbG
  • § 32 EisbG
  • VwGH, 29.01.2014, 2013/03/0004
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 2 EisbEG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!