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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2013, Band 27

Forstrechtliche Wiederherstellungsmaßnahmen

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Gemäß § 172 Abs 6 ForstG ist die „umgehende“ Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes geboten, woraus sich die Verpflichtung zur möglichst zeitnahen Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen ergibt. Eine Aufforstung erst nach „Abschluss“ einer geplanten, noch nicht bewilligten Bodenaushubdeponie in „ca 7 bis 10 Jahren“ ist damit nicht in Einklang zu bringen.

Aus der Anführung der „rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung“ als eine der möglichen Vorkehrungen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes im § 172 Abs 6 lit a ForstG kann nicht gefolgert werden, dass die Behörde bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages auch dann eine Leistungsfrist zu setzen hätte, die frühestens mit dem Ablauf der im § 13 Abs 2 ForstG normierten Frist endet, wenn die „Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften“ nicht allein in einem Verstoß gegen das Wiederbewaldungsgebot besteht. Vielmehr ist, wenn ein Verstoß gegen andere forstrechtliche Vorschriften – hier das Verbot des bewilligungslosen Kahlhiebes gemäß § 85 Abs 1 lit a ForstG – vorliegt, im Rahmen des § 172 Abs 6 ForstG – sofern es sich um eine „zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes“ mögliche Vorkehrung handelt – bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages die Setzung einer Leistungsfrist zulässig, die – im Rahmen des § 59 Abs 2 AVG – vor Ablauf der im § 13 Abs 2 ForstG normierten Frist endet (VwGH 27.1.2011, 2009/10/0089, mwN).

Wurde den Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen nicht bereits im Verwaltungsverfahren entgegengetreten, so stellt das Bestreiten der Tatsachengrundlage seines Gutachtens ein Vorbringen dar, das dem im Verfahren vor dem VwGH geltenden Neuerungsverbot unterliegt und daher unbeachtlich ist.

  • VwGH, 31.03.2013, 2012/10/0091
  • § 13 Abs 2 ForstG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/153
  • § 172 Abs 6 ForstG

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