


Fortbestand historischer wasserrechtlicher Bewilligungen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 137 Wörter, Seiten 63-64
30,00 €
inkl MwSt




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Wird eine Quelle über einen langen Zeitraum genutzt, kann bei der Frage der Bewilligung ihrer Nutzung nicht allein darauf abgestellt werden, ob die Wasserbenutzungen zu Beginn einer Bewilligungspflicht unterlegen sind und deshalb gem § 125 Abs 1 WRG 1934 bzw § 142 Abs 1 WRG 1959 übergeleitet wurden.
Vielmehr ist auch Bedacht darauf zu nehmen, ob die gegenwärtigen Wasserbenutzungen noch in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 125 Abs 1 WRG 1934 bzw des § 142 Abs 1 WRG 1959 ausgeübt wurden, vorliegen oder ob es zu wesentlichen Änderungen, insb in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, gekommen ist. Denn sollte letzteres der Fall sein, kann nicht mehr von einer „bereits bestehenden Wasserbenutzung“ iS der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden und wären die Wasserbenutzungsanlagen in ihrer Gesamtheit wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
-
- § 142 WRG
- VwGH, 06.05.2024, Ra 2022/07/0005
- WBl-Slg 2025/16
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Wird eine Quelle über einen langen Zeitraum genutzt, kann bei der Frage der Bewilligung ihrer Nutzung nicht allein darauf abgestellt werden, ob die Wasserbenutzungen zu Beginn einer Bewilligungspflicht unterlegen sind und deshalb gem § 125 Abs 1 WRG 1934 bzw § 142 Abs 1 WRG 1959 übergeleitet wurden.
Vielmehr ist auch Bedacht darauf zu nehmen, ob die gegenwärtigen Wasserbenutzungen noch in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 125 Abs 1 WRG 1934 bzw des § 142 Abs 1 WRG 1959 ausgeübt wurden, vorliegen oder ob es zu wesentlichen Änderungen, insb in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, gekommen ist. Denn sollte letzteres der Fall sein, kann nicht mehr von einer „bereits bestehenden Wasserbenutzung“ iS der angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden und wären die Wasserbenutzungsanlagen in ihrer Gesamtheit wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
- § 142 WRG
- VwGH, 06.05.2024, Ra 2022/07/0005
- WBl-Slg 2025/16
- Allgemeines Wirtschaftsrecht