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Fortführungsantrag: Begründungspflicht und Antragsbindung des Gerichts

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Der Fortführungsantrag (oder die Äußerung zur Stellungnahme der StA [nach § 196 Abs 1 StPO]) muss die Gründe einzeln und bestimmt bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Dem Begründungserfordernis für Fortführungswerber entspricht eine Begründungspflicht und Antragsbindung des Gerichts. Das Gericht ist nicht befugt, vom Fortführungswerber nicht (gesetzmäßig) geltend gemachte Argumente gegen die Einstellung, die sich (nach Ansicht des Gerichts) etwa aus dem Akt ergeben, (zum Nachteil des Beschuldigten) aufzugreifen.

  • JBL 2021, 478
  • Öffentliches Recht
  • § 195 StPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGSt Graz, 17.09.2019, 9 Bl 6/19y
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 23.06.2020, 12 Os 59/20y
  • § 196 StPO

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